4.3.3. Zwar befürwortet der amtliche Verteidiger den Wechsel. Doch lässt sich seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2022 entnehmen, dass aus seiner Sicht die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit allein auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückgehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Selbst wenn der amtliche Verteidiger festhalten würde, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet, führte das zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3).