ten Videoaufnahmen (UA act. 1460.9), zumal sich in den E-Mails dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beschimpfungen und Drohungen befinden sollen (GA act. 7 f.) und der amtliche Verteidiger diese nach entlastendem Material durchsuchen muss. Die Videoaufnahmen betreffen ausweislich der Angaben des Beschwerdeführers die Fahrt mit der Aargau Verkehr AG vom 17. Juni 2020, welche ebenfalls angeklagt ist (GA act. 2 f.; vgl. E. 2.4 hiervor). Der Verteidiger muss diese sichten, um sich eine geeignete Verteidigungsstrategie zu überlegen.