Im Gegenteil kam der amtliche Verteidiger stets den Wünschen des Beschwerdeführers nach und setzte sich ausgiebig für dessen Belange ein. Den gesamten Akten lässt sich kein einziger Vorfall entnehmen, bei welchem der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer geschadet hätte. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein amtlicher Verteidiger habe unzulässigerweise seine E-Mails gesichtet, stellt dies genauso wenig einen Verstoss dar wie die Sichtung der durch Rechtsanwalt Werlen edier- - 10 -