4.3.2. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs in der Beschwerde vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, dass der amtliche Verteidiger die Strafverteidigung nicht in wirksamer Weise vorgenommen hat bzw. vornimmt. Dass der amtliche Verteidiger an Einvernahmen nicht teilgenommen oder Teilnahmerechte nicht wahrgenommen hätte, ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Auch sonstige Verfehlungen, welche auf eine ineffektive Verteidigung hinweisen würden, sind nicht aktenkundig.