Dabei habe es sich offenbar auch um Baby-, Kinder- und Frauensachen gehandelt (GA act. 101; vgl. z.B. GA act. 22 f., 26 f.). Im Übrigen hat Rechtsanwalt Werlen den Beweisantrag auf Wunsch des Beschwerdeführers am 6. Mai 2022 zurückgezogen (GA act. 112). Dass er dem Beschwerdeführer damit hätte schaden wollen, ist nicht ersichtlich.