4.3. 4.3.1. Im Zweifelsfall kommt dem amtlichen Verteidiger Ermessen darüber zu, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der amtliche Verteidiger am 29. April 2022 beim Bezirksgericht Kulm beantragte, dass die Zivil- und Strafklägerin als Zeugin einzuvernehmen sei. Er begründete dies u.a. damit, dass die Möglichkeit bestehe, dass diese von den dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Taten gewusst habe, seien schliesslich Waren an ihre Adresse geliefert worden. Dabei habe es sich offenbar auch um Baby-, Kinder- und Frauensachen gehandelt (GA act.