Ineffektivität liegt vor, wenn bei der Verteidigung eine Interessenskollision, namentlich wegen Mehrfachverteidigung, eintritt. Ebenfalls kann offensichtliche Überforderung ein Grund für einen Austausch der Verteidigung bilden, ferner nicht mehr vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten wie krasse Frist- oder Termin- -9- versäumnisse (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 134 StPO m. H.; Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6. November 2002 E. 6.1).