3.3. Das Beschwerdeverfahren wird – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Vorliegend ist kein Ausnahmegrund ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist durchaus imstande, sich auch schriftlich auszudrücken. Von einer Verhandlung sind keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal es auf den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ankommt. In diesem Sinne ist zu Gunsten der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens der Antrag auf eine Anhörung abzuweisen, zumal die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm bereits auf den 12. Juli 2022 angesetzt ist.