Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann (ausnahmsweise) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO), z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Letzteres kann insbesondere im Bereich von selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO) der Fall sein (GUIDON, a.a.O., N. 1 zu Art. 397 StPO).