2.8. Rechtsanwalt Werlen verwies am 10. Juni 2022 auf seine Ausführungen im Verfahren SBK.2021.227 sowie in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 und begrüsste den Wechsel der amtlichen Verteidigung. 2.9. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwerdeführer habe beschwerdeweise nicht dargelegt, weshalb der amtliche Verteidiger schlechte Arbeit leiste. Er behaupte dies lediglich. Bis dato sei kein Fehlverhalten bekannt. Sodann fehlten Umstände, die das mangelnde Vertrauen des Beschwerdeführers in seinen Anwalt nachvollziehbar erscheinen liessen.