Insgesamt bestünden aus objektiver Sicht keine Gründe für das Vorliegen einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im jetzigen Verfahrensstadium würde zu weiteren Verzögerungen führen. Dem Gesuch könne nicht stattgegeben werden. Indessen stehe es dem Beschwerdeführer offen, einen frei gewählten Rechtsanwalt zu verpflichten (GA act. 120 ff.).