Daraufhin habe sich dieser beschwert. Der Beschwerdeführer wiedersetze sich einer vernünftigen Verteidigung und torpediere diese. Die notwendige Basis sei nicht mehr vorhanden. Eine wirksame Verteidigung sei in Frage gestellt. Der amtliche Verteidiger sei aus dem Amt zu entlassen (GA act. 114 ff.). 2.6. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2022 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm aus, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor, weshalb sich der Beschwerdeführer -6-