Auf mehrfache Aufforderung, den Fall persönlich zu besprechen, reagiere der Beschwerdeführer nicht oder lehne dies ab. Der amtliche Verteidiger habe auf Wunsch des Beschwerdeführers auch die Edition möglicherweise entlastender E- Mails zwischen ihm und der Zivil- und Strafklägerin beantragt. Ihm seien hunderte E-Mails in elektronischer Form zugestellt worden, was er moniert habe. Der Antrag auf Zustellung in Papierform sei abgelehnt worden. Er habe die E-Mails einzeln gesichtet und teilweise ausgedruckt. Diese Ausdrucke habe er dem Beschwerdeführer zugestellt. Daraufhin habe sich dieser beschwert.