2.5. Am 10. Mai 2022 nahm Rechtsanwalt Werlen Stellung und hielt fest, er habe sich für alle Anliegen eingesetzt, z.B. für Besuche der Kinder des Beschwerdeführers im Gefängnis. Der Beweisantrag vom 29. April 2022 betreffend Befragung der Zivil- und Strafklägerin sei mit Eingabe vom 6. Mai 2022 zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe durch nichts belegt, dass er im Sinne des Staatsanwalts gehandelt bzw. ihn gar nicht oder falsch beraten habe. Die Videos der Aargau Verkehr AG seien ihm auf einem USB-Stick zugestellt worden. Normalerweise sei es auch dem amtlichen Verteidiger nicht erlaubt, mit elektronischen Geräten (z.B. Notebook) Klientenbesuche in der JVA durchzuführen.