2.4. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm und beantragte eine Voranhörung vorgängig der Hauptverhandlung, da er über keinen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt verfüge. Sein amtlicher Verteidiger habe immer im Sinne der -5-