2.3. Am 3. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer gegenüber der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm dar, er benötige sein iPad, welches von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Darauf seien Beweise gespeichert, welche die gegen ihn erfundenen Lügen wiederlegten. Der Beschwerdeführer verweigere jeglichen Kontakt zu Rechtsanwalt Werlen. Dieser würde seiner Bitte ohnehin nicht nachkommen (GA act. 103).