2.2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Werlen und führte aus, er verbiete ihm, die Mutter seiner Kinder (Zivil- und Strafklägerin) als Zeugin zu befragen. Er werde auf eine Aussage betreffend gewerbsmässigen Betrug verzichten, weil er nicht mit ihm verwandte Personen beschuldigen wolle, zumindest bis er sich mit einem Anwalt seines Vertrauens habe beraten können. Rechtsanwalt Werlen vertraue er schon lange nicht mehr und hätte ihm schon längst gekündigt, wäre ihm dies möglich gewesen. Sodann würde ihm der amtliche Verteidiger mit der Befragung ohnehin nur schaden, wie er dies bisher immer getan habe.