Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Rechtsanwalt Werlen wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 1346 und 1349). Der Beschwerdeführer beantragte am 26. April 2022 dessen Entlassung aus dem Mandat bzw. den gänzlichen Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger. Sein Gesuch begründete er damit, dass Rechtsanwalt Werlen vieles versäumt und ihm sehr geschadet habe (Gerichtsakten [GA] act. 99).