Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist bzw. der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise aufzeigt, weshalb seines Erachtens zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger keine Vertrauensbasis mehr besteht und inwiefern dieser seine Pflichten vernachlässigt haben sollte bzw. eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger nicht mehr gewährleistet sein soll, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 4 nachstehend). -4-