H.). Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn dieser seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1). Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst aber eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus.