4.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.