4. 4.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)