2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00 und den Auslagen von Fr. 135.00, zusammen Fr. 1'735.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 2 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.