Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) und eine Stellungnahme (1,5 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb der gleiche zeitliche Aufwand wie derjenige des Beschuldigten von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit der Beschuldigten; 3 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Eingaben).