Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luc Humbel, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort des Beschuldigten (9 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten) und soweit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) und eine Stellungnahme (1,5 Seiten).