Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'708.35. Die Entschädigung geht im Umfang von Fr. 854.15 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 854.20 zu Lasten der Staatskasse (vgl. E. 9.2.1.).