Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (9 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten; 3 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'708.35.