Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Fäh, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort der Beschuldigten (8 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten), der Stellungnahme der Beschuldigten (1,5 Seiten) und soweit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (9 Seiten).