Vorliegend beanzeigte der Beschwerdeführer sowohl Offizialdelikte (Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB]; falsche Anschuldigung [Art. 303 StGB]) wie auch Antragsdelikte (Üble Nachrede [Art. 173 StGB]; Verleumdung [Art. 174 StGB]), womit er gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 für das - 25 - vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem Anteil von ½ entschädigungspflichtig ist. 9.2.2. Beide Verteidiger haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit die Entschädigung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ermessensweise festzusetzen ist: