7.2. Wie sich den obigen Erwägungen (E. 3 – E. 6) entnehmen lässt, erging die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der mit Strafanzeige vom 9. Juni 2021 beanzeigten Delikte zu Recht, womit eine systematische Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers von vornherein ausscheidet. Ohnehin wäre jeweils die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor), womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.