7.1.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass der a.o. Staatsanwalt die Schlüsse in den Individualbetrachtungen nicht durch Beweiserhebungen, sondern durch Mutmassungen gezogen habe und dabei insbesondere die Qualität der dem Anfangsverdacht zugrundeliegenden Quellen vollständig ausgeblendet habe. Der a.o. Staatsanwalt sei von einem Polizisten ausgegangen, der in querulatorischer Art eine Strafanzeige erstattet habe und verkenne, dass dieser tatsächlich einen Schaden erlitten habe.