7.1.2. Betreffend den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) einer systematischen wissentlichen und willentlichen Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und der Kantonspolizei Aargau kam der a.o. Staatsanwalt zum Schluss, dass sich ein solcher nicht erhärten lasse, zumal bereits aus der Individualbetrachtung der einzelnen Vorfälle keine entsprechenden Hinweise vorliegen würden. Der Beschuldigte habe letztlich einfach seine Arbeit gemacht und seine Rechtsauffassung vertreten, auch wenn dies nicht immer auf Wohlwollen beim Beschwerdeführer oder der Kantonspolizei Aargau gestossen sei.