7. 7.1. 7.1.1. Im Hinblick auf den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) wird dem Beschuldigten in der Strafanzeige vorgeworfen, systematisch sein Amt missbraucht zu haben, um sich selber Vorteile und dem Beschwerdeführer Nachteile zu verschaffen. Ferner seien der Ruf und die Ehre des Beschwerdeführers nachhaltig geschädigt worden.