Auch eine Ehrverletzung ist nicht ersichtlich, wobei durch das angebliche Verhalten des Beschuldigten einzig die berufliche Reputation des Beschwerdeführers geschädigt worden wäre, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.). Wenn im Verhalten der Beschuldigten keine strafbare Handlung erkennbar ist (vgl. E. 5.2. hiervor), hat das erst recht für das angebliche "Initiieren" dieser Handlung durch den Beschuldigten zu gelten. Insofern kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2022 den Strafantrag gegen den Beschul- - 23 -