Mit der mutmasslichen Aufforderung, Vorfälle im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter zu melden, hätte der Beschuldigte weder Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet, noch hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal kein Mitarbeiter verpflichtet war, Verfehlungen des Beschwerdeführers zu melden. Auch eine Ehrverletzung ist nicht ersichtlich, wobei durch das angebliche Verhalten des Beschuldigten einzig die berufliche Reputation des Beschwerdeführers geschädigt worden wäre, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.).