vgl. E. 4 hiervor), ist darin kein strafbares Verhalten erkennbar. Mit der mutmasslichen Aufforderung, Vorfälle im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter zu melden, hätte der Beschuldigte weder Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet, noch hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal kein Mitarbeiter verpflichtet war, Verfehlungen des Beschwerdeführers zu melden.