6.2. Selbst wenn der Beschuldigte einen "unbekannten Personenkreis" mittels E-Mail aufgefordert haben sollte, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu melden, was wiederum dazu führte, dass die Beschuldigte mittels E-Mail über den Vorfall mit der grenzüberschreitenden Observation informierte (Strafanzeige, S. 6; vgl. E. 4 hiervor), ist darin kein strafbares Verhalten erkennbar.