6.1.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass der Vorfall auch im Hinblick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu untersuchen sei, weil er nebst der Systematik auch das Motiv des Beschuldigten aufzeige (Beschwerde, S. 5). 6.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde ergebe, was ihm strafrechtlich vorgeworfen werde. Es ergebe sich einzig, dass er das Ganze irgendwie "organisiert" haben soll. Die Behauptungen seien schlicht "hanebüchen" und eine Straftat sei nicht zu erkennen (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 9 f.).