habe es in der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer diverse Konfliktfelder gegeben. Entsprechend wäre es nur nachvollziehbar und verständlich, wenn man bei seinen Arbeitskollegen nachfragen würde, ob diese auch Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit eben dieser Person gehabt hätten. Dies sei ein rein natürlicher Vorgang in der Arbeitswelt und nicht strafrechtlich relevant. Dass dann eine Meldung von einer unabhängigen Staatsanwältin erfolge, die auf eigenen Erfahrungen beruhe, stelle keine strafrechtlich relevante systematische Aktion zur Rufschädigung des Beschwerdeführers dar.