3.7. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen unbekannten Personenkreis (mutmasslich) mittels E- Mail aufgefordert zu haben, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu melden, was dazu geführt habe, dass die Beschuldigte eine (angeblich) untersagte grenzüberschreitende Observation an Regierungsrat E. gemeldet habe. Diese vom Beschuldigten initiierte Meldung habe dazu geführt, dass der Ruf des Beschwerdeführers beim Regierungsrat und in der nachfolgenden Medienberichterstattung nachhaltig geschädigt worden sei (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 21 ff.).