Art. 312 StGB begangen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt, womit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden kann (Nichtanhandnahmeverfügung, Ziff. 3.6., S. 20). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.