haupt, wäre mit dieser Äusserung lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen, welche vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.), womit auch offenbleiben kann, ob die Strafantragsfrist im vorliegenden Fall eingehalten wurde und ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, was von der Beschuldigten bestritten wird. Inwiefern die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art.