Wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich zu Recht ausgeführt wurde, ist der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 nichts zu entnehmen, was sie ansatzweise als Strafanzeige qualifizieren liesse, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB im Ergebnis offensichtlich nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Reputationsschädigung "durch die falsche Anschuldigung" geltend macht (Strafanzeige, S. 22), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer durch die Beschuldigte keine strafbare Handlung, sondern vielmehr die Nichtbeachtung von internen Weisungen vorgehalten worden. Wenn über-