Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres) und Generalsekretär J. ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Verfehlung eines Mitarbeiters der Kantonspolizei Aargau zu melden, zumal es im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits zu anderen Beanstandungen gekommen war. Wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich zu Recht ausgeführt wurde, ist der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 nichts zu entnehmen, was sie ansatzweise als Strafanzeige qualifizieren liesse, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB im Ergebnis offensichtlich nicht vorliegt.