Inwiefern die Passage "Es ist nicht daran zu denken, wenn etwas passiert wäre (Autounfall oder dergleichen)" ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers suggerieren soll (Strafanzeige, S. 22), erschliesst sich nicht. Dass die Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfolgung herbeiführen wollte, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass sie die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 an Regierungsrat E. und Generalsekretär J. adressierte und nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschuldigte verfolgte mit der inkriminierten E- Mail vom 12. Juni 2020 einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E. (als - 21 -