Sie warf dem Beschwerdeführer folglich einen Verstoss gegen interne Weisungen vor, was primär disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge gehabt hätte, wobei dem Beschwerdeführer in der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 auch im Weiteren kein strafbares Verhalten unterstellt wurde. Inwiefern die Passage "Es ist nicht daran zu denken, wenn etwas passiert wäre (Autounfall oder dergleichen)" ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers suggerieren soll (Strafanzeige, S. 22), erschliesst sich nicht.