In der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 beschwerte sich die Beschuldigte über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Observation, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung gehandelt habe. Sie warf dem Beschwerdeführer folglich einen Verstoss gegen interne Weisungen vor, was primär disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge gehabt hätte, wobei dem Beschwerdeführer in der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 auch im Weiteren kein strafbares Verhalten unterstellt wurde.