Die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 richtete sich primär an Regierungsrat E. und Generalsekretär J., wobei die E-Mail in Kopie (cc) zudem zwei Oberstaatsanwälten des Kantons Aargau sowie dem Beschuldigten zugestellt wurde. In der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 beschwerte sich die Beschuldigte über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Observation, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung gehandelt habe.