Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer im Juni 2017 unbestrittenermassen unterlassen hat, die Beschuldigte bezüglich eines grenzüberschreitenden Einsatzes zu orientieren (vgl. Strafanzeige, S. 21), womit entsprechende Beanstandungen seitens der Beschuldigten beim Departementsvorsteher jedenfalls nachvollziehbar erscheinen. Die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 richtete sich primär an Regierungsrat E. und Generalsekretär J., wobei die E-Mail in Kopie (cc) zudem zwei Oberstaatsanwälten des Kantons Aargau sowie dem Beschuldigten zugestellt wurde.