5.2. Ob es sich bei der E-Mail vom 12. Juni 2020 (Beilage zur Strafanzeige) um eine Fälschung handelt (vgl. Beschwerdeantwort Beschuldigte, S. 5 f.), kann vorliegend offenbleiben, zumal der (angeblich gefälschten) E-Mail vom 12. Januar 2020 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen zu entnehmen sind. Da die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten ausschliesslich auf der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 basieren, anerbietet es sich, diese und nicht die mit Beschwerdeantwort durch die Beschuldigte eingereichte Original-E-Mail vom 12. Juni 2020 der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen.